§ 85a EnWG. Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[29. Dezember 2023]
1§ 85a. Entsprechende Anwendung auf fachlich qualifizierte Stellen. [1] Gegen Entscheidungen einer fachlich qualifizierten Stelle im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9, die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 49 Absatz 4 Satz 1 ergehen, ist die Beschwerde zulässig. [2] Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht. [3] Auf die Beschwerde sind die §§ 75 bis 85, 89, 90, 106 und 108 entsprechend anzuwenden. [4] Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.
Anmerkungen:
1. 29. Dezember 2023: Artt. 1 Nr. 72, 15 Abs. 1 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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