§ 95 EnWG. Bußgeldvorschriften

Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) vom 7. Juli 2005
[4. August 2011][1. November 2008]
§ 95. Bußgeldvorschriften § 95. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt, 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
1b. entgegen § 4c Satz 1 und 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt,
1c. entgegen § 12b Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
1d. entgegen § 12c Absatz 5 einen geänderten Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
b) § 30 Abs. 2 b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt, zuwiderhandelt,
3a. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 den Bericht nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 die Sicherheitspläne nicht oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht bestimmt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach 5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält, a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder
c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50 c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 5 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt. (1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden. (2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen. (3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren. (4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde. (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
[1. November 2008–4. August 2011]
1§ 95. Bußgeldvorschriften.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • 1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
  • 2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 3. einer vollziehbaren Anordnung nach
    • a) § 5 Satz 4, § 65 Abs. 1 oder 2 oder § 69 Abs. 7 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder
    • b) § 30 Abs. 2
    zuwiderhandelt,
  • 4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
  • 5. einer Rechtsverordnung nach
    • a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
    • 2b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder § 29 Abs. 3 oder
    • c) einer Rechtsverordnung nach § 49 Abs. 4 oder § 50
    oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 12 Abs. 3a Satz 1 oder 2 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) [1] Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. [2] Die Höhe des Mehrerlöses kann geschätzt werden.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
(4) [1] Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. [2] Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die nach § 54 zuständige Behörde.
Anmerkungen:
1. 13. Juli 2005: Artt. 1, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2005.
2. 1. November 2008: Artt. 2 Nr. 16 Buchst. a, Buchst. b, 5 S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 25. Oktober 2008.

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