§ 2 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[22. Januar 1919]
1§ 2. Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
  • 2. die Versicherung des Bauwerkes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
  • 3. die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
  • 4. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
  • 5. eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
  • 6. die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
  • 7. eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
  • l. l. die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerkes;
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919, Artt. 25, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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