§ 20 ErbbauRG

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[22. Januar 1919]
1§ 20.
(1) Die planmäßige Tilgung der Hypothek muß
  • 1. unter Zuwachs der ersparten Zinsen erfolgen,
  • 2. spätestens mit dem Anfang des vierten auf die Gewährung des Hypothekenkapitals folgenden Kalenderjahrs beginnen,
  • 3. spätestens zehn Jahre vor Ablauf des Erbbaurechts endigen und darf
  • 4. nicht länger dauern, als zur buchmäßigen Abschreibung des Bauwerkes nach wirtschaftlichen Grundsätzen erforderlich ist.
(2) Das Erbbaurecht muß mindestens noch so lange laufen, daß eine den Vorschriften des Abs. 1 entsprechende Tilgung der Hypothek für jeden Erbbauberechtigten oder seine Rechtsnachfolger aus den Erträgen des Erbbaurechts möglich ist.
Anmerkungen:
1. 22. Januar 1919: § 35 der Verordnung vom 15. Januar 1919, Artt. 25, 80 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007.

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