§ 8 ErbbauRG
Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG) vom 15. Januar 1919
[1. Januar 1999]
1§ 8. Verfügungen, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgen, sind insoweit unwirksam, als sie die Rechte des Grundstückseigentümers aus einer Vereinbarung gemäß § 5 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 37, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.