§ 103 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 103 | § 103 |
Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. | Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 103. Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Finanzrichtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.