§ 114 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1993] | [1. Januar 1966] |
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§ 114 | § 114 |
(1) [1] Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. [2] Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. | (1) [1] Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. [2] Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. |
(2) [1] Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [2] Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. [3] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. [4] (weggefallen) | (2) [1] Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [2] Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. [3] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. [4] Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden. |
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. | (3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. |
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß. | (4) [1] Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. [2] §§ 924 und 925 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß. |
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69. | (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle des § 69. |
[1. Januar 1966–1. Januar 1993]
1§ 114.
(1) [1] Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. [2] Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) [1] Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. [2] Dies ist das Gericht des ersten Rechtszuges. [3] In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden. [4] Gegen seine Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.
(4) [1] Gegen die einstweilige Anordnung kann Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt werden. [2] §§ 924 und 925 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Fälle des § 69.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.