§ 115 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[11. August 1993–1. Januar 2001]
1§ 115.
(1) Gegen das Urteil eines Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes eintausend Deutsche Mark übersteigt oder wenn das Finanzgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
  • 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  • 22. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  • 3. bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.
(3) [1] Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden. [2] Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll. [3] In der Beschwerdeschrift, muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) [1] Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so entscheidet der Bundesfinanzhof durch Beschluß. [2] Der Beschluß bedarf keiner Begründung, wenn die Beschwerde einstimmig verworfen oder zurückgewiesen wird; in diesem Fall sind dem Beschwerdeführer vorher die Bedenken gegen die Zulässigkeit oder die Begründetheit seiner Beschwerde mit dem Hinweis mitzuteilen, daß er sich innerhalb eines Monats nach Zustellung der Mitteilung äußern könne. [3] Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig. [4] Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung des Beschwerdebescheides der Lauf der Revisionsfrist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
2. 11. August 1993: Artt. 6, 10 des Gesetzes vom 2. August 1993.

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