§ 129 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2018]
1§ 129.
2(1) Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 11, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.