§ 14 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 2001][1. Januar 1966]
§ 14 § 14
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist. (1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das [35.] Lebensjahr vollendet haben. (2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
[1. Januar 1966–1. Januar 2001]
1§ 14.
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in § 15 Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Richter des Bundesfinanzhofs müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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