§ 140 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–15. September 1975]
1§ 140.
(1) Auf die Gerichtskosten findet das Gerichtskostengesetz sinngemäß Anwendung, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Eine gerichtliche Verfügung darf nicht von der Zahlung der erforderten Prozeßgebühr abhängig gemacht werden.
(3) Der Streitwert ist unter Berücksichtigung der Sachanträge der Beteiligten nach freiem Ermessen zu bestimmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.