§ 146 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–15. September 1975]
1§ 146.
(1) [1] Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision oder der Beschwerde festgesetzt, so ist die Festsetzung auch für die Errechnung der Gebühren maßgebend. [2] Soweit eine Entscheidung gemäß Satz 1 nicht ergeht, wird der Streitwert durch Beschluß des Gerichts festgesetzt, wenn ein Beteiligter dies beantragt oder das Gericht es für angemessen erachtet.
(2) [1] Die Festsetzung gemäß Absatz 1 kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung beim Bundesfinanzhof schwebt, von diesem von Amts wegen geändert werden. [2] Die Änderung ist nur bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, zulässig.
(3) Gegen einen Beschluß des Finanzgerichts gemäß Absätzen 1 und 2 ist die Beschwerde zulässig.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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