§ 155 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[31. Oktober 2024]
1§ 155. 2[1] Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; das Leitentscheidungsverfahren nach den §§ 552b und 565 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. [2] Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 3. Dezember 2011: Artt. 9, 24 des Gesetzes vom 24. November 2011.
- 2. 31. Oktober 2024: Artt. 6, 7 des Gesetzes vom 24. Oktober 2024.