§ 158 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977]
1§ 158. [1] Die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen nach § 94 der Abgabenordnung oder die Beeidigung eines Sachverständigen nach § 96 Abs. 7 Satz 5 der Abgabenordnung durch das Finanzgericht findet vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. [2] Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung entscheidet das Finanzgericht durch Beschluß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Artt. 54 Nr. 23, 102 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976.