§ 18 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1999]
1§ 18.
2(1) Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind ausgeschlossen
  • 1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder innerhalb der letzten zehn Jahre wegen einer Steuer- oder Monopolstraftat verurteilt worden sind, soweit es sich nicht um eine Tat handelt, für die das nach der Verurteilung geltende Gesetz nur noch Geldbuße androht,
  • 2. Personen, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann,
  • 33. Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen.
4(2) Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 9, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
2. 1. Januar 1999: Artt. 28 Buchst. a, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
3. 1. Januar 1999: Artt. 28 Buchst. b, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
4. 1. Januar 1999: Artt. 28 Buchst. c, 110 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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