§ 20 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972] | [1. Januar 1966] |
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§ 20 | § 20 |
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen | (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen |
1. Geistliche und Religionsdiener, | 1. Geistliche und Religionsdiener, |
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, | 2. ehrenamtliche Richter, |
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, | 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind, |
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, | 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, |
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, | 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, |
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. | 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. |
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. | (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. |
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 20.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen
- 1. Geistliche und Religionsdiener,
- 2. ehrenamtliche Richter,
- 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind,
- 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
- 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
- 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.