§ 20 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Oktober 1972][1. Januar 1966]
§ 20 § 20
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen (1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen
1. Geistliche und Religionsdiener, 1. Geistliche und Religionsdiener,
2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 2. ehrenamtliche Richter,
3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Richter beim Finanzgericht tätig gewesen sind, 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind,
4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen, 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
[1. Januar 1966–1. Oktober 1972]
1§ 20.
(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Finanzrichters dürfen ablehnen
  • 1. Geistliche und Religionsdiener,
  • 2. ehrenamtliche Richter,
  • 3. Personen, die acht Jahre lang als ehrenamtliche Finanzrichter tätig gewesen sind,
  • 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen,
  • 5. Apothekenleiter, die kein pharmazeutisches Personal beschäftigen,
  • 6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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