§ 39 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966]
1§ 39.
(1) Das zuständige Finanzgericht wird durch den Bundesfinanzhof bestimmt,
  • 1. wenn das an sich zuständige Finanzgericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  • 2. wenn es wegen der Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Finanzgericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • 3. wenn verschiedene Finanzgerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  • 4. wenn verschiedene Finanzgerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
  • 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit nach § 38 nicht gegeben ist.
(2) [1] Jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Finanzgericht kann den Bundesfinanzhof anrufen. [2] Dieser kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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