§ 50 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 50 § 50
(1) [1] Auf die Erhebung der Klage kann nach Erlaß des Verwaltungsaktes verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung ausgesprochen werden, wenn er auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. [3] Eine trotz des Verzichts erhobene Klage ist unzulässig. (1) [1] Auf die Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung kann verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch vor Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchsentscheidung ausgesprochen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind. [3] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbsterrechnungserklärung zusammen mit dem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklärung festgesetzt wird. [4] Durch den Verzicht wird die Klage unzulässig.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß. (2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wenn er vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt wird, kann er innerhalb eines Monats nach der Verzichterklärung zurückgenommen werden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 55 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 50.
(1) [1] Auf die Erhebung der Klage gegen einen Verwaltungsakt der in § 229 der Reichsabgabenordnung bezeichneten Art oder eine Einspruchsentscheidung kann verzichtet werden. [2] Der Verzicht kann auch vor Ergehen des Verwaltungsaktes oder der Einspruchsentscheidung ausgesprochen werden, wenn die Besteuerungsgrundlagen, soweit deren Mitteilung für den Steuerbescheid vorgeschrieben ist, und die Höhe der Steuer dem Verzichtenden bekanntgegeben sind. [3] Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Selbsterrechnungserklärung zusammen mit dem Verzicht auf die Bekanntgabe eines Steuerbescheides ausgesprochen werden, wenn der Verzicht auf den Fall beschränkt wird, daß die Steuer nicht abweichend von der Selbsterrechnungserklärung festgesetzt wird. [4] Durch den Verzicht wird die Klage unzulässig.
(2) [1] Der Verzicht ist gegenüber der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder zu erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären; er darf keine weiteren Erklärungen enthalten. [2] Wenn er vor dem Ergehen des Verwaltungsaktes erklärt wird, kann er innerhalb eines Monats nach der Verzichterklärung zurückgenommen werden; der Verzichtende ist hierüber schriftlich zu belehren; § 55 Abs. 1 Satz 1 gilt sinngemäß. [3] Wird nachträglich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 56 Abs. 3 sinngemäß.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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