§ 51 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977] | [1. Oktober 1972] |
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§ 51 | § 51 |
(1) [1] Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. [2] Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist. | (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung sinngemäß. |
(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. | (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. |
(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. | (3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden. |
[1. Oktober 1972–1. Januar 1977]
1§ 51.
(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung und § 70 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung sinngemäß.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 22, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.
- 3. 1. Oktober 1972: Artt. VI Nr. 22, XIII § 5 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1972.