§ 70 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1991]
1§ 70.
(1) Hält sich das Gericht für örtlich oder sachlich unzuständig, so hat es sich, wenn das zuständige Gericht der Finanzgerichtsbarkeit bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.
(2) [1] Der Beschluß ist unanfechtbar. [2] Er ist für das in ihm bezeichnete Gericht bindend; dies gilt nicht für die Verweisung an den Bundesfinanzhof. [3] Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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