§ 71 FGO
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[19. Juli 2024] | [1. Januar 2018] |
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§ 71 | § 71 |
(1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. [4] § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | (1) [1] Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. [2] Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. [3] Hierfür kann eine Frist gesetzt werden. |
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. | (2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln. |
[1. Januar 2018–19. Juli 2024]
1§ 71.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.
- 2. 1. Januar 2018: Artt. 22 Nr. 6, 33 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017.
- 3. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 7, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.