§ 76 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1977][1. Januar 1966]
§ 76 § 76
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. [4] § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97 Abs. 1 und 3, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. [4] § 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhaltes (§§ 88, 89 der Abgabenordnung)[…] wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt. (3) Die Verpflichtung des Finanzamts, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung), wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
[1. Januar 1966–1. Januar 1977]
1§ 76.
(1) [1] Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. [2] Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. [3] Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. [4] § 170 Abs. 1 Satz 3, §§ 171 bis 173 der Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß. [5] Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Die Verpflichtung des Finanzamts, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlichen Verhältnisse zu ermitteln (§ 204 der Reichsabgabenordnung), wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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