§ 79b FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. April 2005]
1§ 79b.
(1) [1] Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. [2] Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
  • 1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
  • 22. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) [1] Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
  • 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
  • 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
  • 33. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäum[nis] belehrt worden ist.
[2] Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. [3] Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 17, 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
2. 1. April 2005: Artt. 3 Nr. 11, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
3. 1. Januar 2001: Artt. 5, 6 S. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000, Bekanntmachung vom 28. März 2001.

Umfeld von § 79b FGO

§ 79a FGO

§ 79b FGO

§ 80 FGO