§ 94 FGO

Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 6. Oktober 1965
[1. Januar 1966–1. Januar 1975]
1§ 94.
(1) [1] Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. [2] Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.
(2) [1] Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung, vor allem die endgültige Fassung der von den Beteiligten gestellten Anträge sind in eine Niederschrift aufzunehmen. [2] Die Beteiligten können beantragen, daß bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in die Niederschrift aufgenommen werden. [3] Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. [4] Dieser Beschluß ist unanfechtbar; er ist in die Niederschrift aufzunehmen. [5] Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden oder vernehmenden Richter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(3) [1] Die Niederschrift über die Aussage eines Zeugen, Sachverständigen oder Beteiligten ist diesem vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. [2] In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Niederschrift genehmigt ist oder welche Einwendungen erhoben sind. [3] Bei Vernehmung außerhalb der mündlichen Verhandlung soll der Vernommene seine Aussage auch unterschreiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1966: § 184 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 1965.

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