§ 14b FamFG. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2022]
1§ 14b. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden.
(1) [1] Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Dokument zu übermitteln. [2] Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. [3] Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(2) [1] Andere Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Dokument übermittelt werden. [2] Werden sie nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2022: Artt. 5, 34 Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021.

Umfeld von § 14b FamFG

§ 14a FamFG. Formulare; Verordnungsermächtigung

§ 14b FamFG. Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Notare und Behörden

§ 15 FamFG. Bekanntgabe; formlose Mitteilung