§ 151 FamFG. Kindschaftssachen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[13. Juli 2013] | [1. September 2009] |
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§ 151. Kindschaftssachen | § 151. Kindschaftssachen |
Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die | Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die |
1. die elterliche Sorge, | 1. die elterliche Sorge, |
2. das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, | 2. das Umgangsrecht, |
3. die Kindesherausgabe, | 3. die Kindesherausgabe, |
4. die Vormundschaft, | 4. die Vormundschaft, |
5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, | 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht, |
6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), |
7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder | 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder |
8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz | 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz |
betreffen. | betreffen. |
[1. September 2009–13. Juli 2013]
1§ 151. Kindschaftssachen. Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die
- 1. die elterliche Sorge,
- 2. das Umgangsrecht,
- 3. die Kindesherausgabe,
- 4. die Vormundschaft,
- 5. die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für eine Leibesfrucht,
- 6. die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen (§§ 1631b, 1800 und 1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 7. die Anordnung der freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
- 8. die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.