§ 168b FamFG. Bestellungsurkunde

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023]
1§ 168b. Bestellungsurkunde.
(1) [1] Der Vormund erhält eine Urkunde über seine Bestellung. [2] Die Urkunde soll enthalten:
  • 1. die Bezeichnung des Mündels und des Vormunds;
  • 2. in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
  • 3. Angaben über die Beschränkungen der Vertretungsmacht gemäß § 1789 Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
  • 4. Angaben über Befreiungen gemäß § 1801 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Ist das Jugendamt nach § 1751 Absatz 1 Satz 2, § 1786 oder § 1787 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Vormund geworden, hat das Gericht ihm unverzüglich eine Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft zu erteilen.
(3) Nach Beendigung seines Amtes hat der Vormund die Bestellungsurkunde oder die Bescheinigung zurückzugeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 8 Nr. 6, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.