§ 191 FamFG. Verfahrensbeistand

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013][1. September 2009]
§ 191. Verfahrensbeistand § 191. Verfahrensbeistand
[1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 191. Verfahrensbeistand. [1] Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Adoptionssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. [2] § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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