§ 214a FamFG. Bestätigung des Vergleichs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[10. März 2017]
1§ 214a. Bestätigung des Vergleichs. Schließen die Beteiligten einen Vergleich, hat das Gericht diesen zu bestätigen, soweit es selbst eine entsprechende Maßnahme nach § 1 Absatz 1 des Gewaltschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes, hätte anordnen können. Die Bestätigung des Gerichts ist nicht anfechtbar.
Anmerkungen:
1. 10. März 2017: Artt. 3 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 1. März 2017.

Umfeld von § 214a FamFG

§ 214 FamFG. Einstweilige Anordnung

§ 214a FamFG. Bestätigung des Vergleichs

§ 215 FamFG. Durchführung der Endentscheidung