§ 231 FamFG. Unterhaltssachen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Juli 2024][1. September 2009]
§ 231. Unterhaltssachen § 231. Unterhaltssachen
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die (1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
3. die Ansprüche nach 3. die Ansprüche nach
a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen. betreffen.
(2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. (2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
[1. September 2009–1. Juli 2024]
1§ 231. Unterhaltssachen.
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die
  • 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,
  • 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreffen.
(2) [1] Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. [2] Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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