§ 258 FamFG. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2018][1. September 2009]
§ 258. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 258. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
(1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 702 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
[1. September 2009–1. Januar 2018]
1§ 258. Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung.
(1) [1] In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle Bearbeitung zulässig. [2] § 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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