§ 280 FamFG. Einholung eines Gutachtens
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023] | [1. Juli 2014] |
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§ 280. Einholung eines Gutachtens | § 280. Einholung eines Gutachtens |
(1) [1] Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. | (1) [1] Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. |
(2) [1] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [2] Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. | (2) [1] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [2] Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. |
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: | (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: |
1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, | 1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, |
2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, | 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, |
3. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, | 3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, |
4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und | 4. den Umfang des Aufgabenkreises und |
5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. | 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. |
[1. Juli 2014–1. Januar 2023]
1§ 280. Einholung eines Gutachtens.
(1) [1] Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. [2] Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.
2(2) [1] Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. [2] Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.
(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
- 1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,
- 2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,
- 3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,
- 4. den Umfang des Aufgabenkreises und
- 5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 2, 4 des Ersten Gesetzes vom 28. August 2013.