§ 285 FamFG. Ermittlung und Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder einer Vorsorgevollmacht
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht | § 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht |
In den Fällen des § 1901c des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. | In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss. |
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 285. Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht. In den Fällen des § 1901a des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt die Anordnung der Ablieferung oder Vorlage der dort genannten Schriftstücke durch Beschluss.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.