§ 287 FamFG. Wirksamwerden von Beschlüssen
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2023] | [1. September 2009] |
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§ 287. Wirksamwerden von Beschlüssen | § 287. Wirksamwerden von Beschlüssen |
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. | (1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam. |
(2) [1] Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. [2] In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit | (2) [1] Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. [2] In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit |
1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder | 1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder |
2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. [3] Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. | 2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden. [3] Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken. |
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. | (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1904 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam. |
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 287. Wirksamwerden von Beschlüssen.
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) [1] Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. [2] In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1. dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
- 2. der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. September 2009: Artt. 2 Nr. 1, 3 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.