§ 32 FamFG. Termin

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[19. Juli 2024][1. September 2009]
§ 32. Termin § 32. Termin
(1) [1] Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. [2] Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (1) [1] Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. [2] Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) [1] In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. [2] § 128a Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. [3] Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen. [4] Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar. (3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
[1. September 2009–19. Juli 2024]
1§ 32. Termin.
(1) [1] Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. [2] Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen.
(3) In geeigneten Fällen soll das Gericht die Sache mit den Beteiligten im Wege der Bild- und Tonübertragung in entsprechender Anwendung des § 128a der Zivilprozessordnung erörtern.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.