§ 333 FamFG. Dauer der einstweiligen Anordnung
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[26. Februar 2013] | [1. September 2009] |
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§ 333. Dauer der einstweiligen Anordnung | § 333. Dauer der einstweiligen Anordnung |
(1) [1] Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. [2] Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. [3] Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. [4] Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. [5] Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. | [1] Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. [2] Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. [3] Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. [4] Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. [5] Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen. |
(2) [1] Die einstweilige Anordnung darf bei der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten. [2] Bei mehrfacher Verlängerung darf die Gesamtdauer sechs Wochen nicht überschreiten. |
[1. September 2009–26. Februar 2013]
1§ 333. Dauer der einstweiligen Anordnung. [1] Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. [2] Reicht dieser Zeitraum nicht aus, kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung verlängert werden. [3] Die mehrfache Verlängerung ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zulässig. [4] Sie darf die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten. [5] Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 322) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.