§ 347 FamFG. Mitteilung über die Verwahrung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. August 2021]
1§ 347. Mitteilung über die Verwahrung.
2(1) 3[1] Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. [2] Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.
4(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.
5(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.
6(4) (weggefallen)
7(5) (weggefallen)
8(6) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
3. 9. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 4, 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
4. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
5. 1. Januar 2012: Artt. 3 Nr. 1, 10 S. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010.
6. 1. August 2021: Artt. 15, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
7. 1. August 2021: Artt. 15, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.
8. 1. August 2021: Artt. 15, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021.