§ 353 FamFG. Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. August 2015]
1§ 353. Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen.
2(1) [1] Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären. [2] Der Beschluss ist entsprechend § 435 öffentlich bekannt zu machen. [3] Mit Ablauf eines Monats nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird die Kraftloserklärung wirksam. [4] Nach Veröffentlichung des Beschlusses kann dieser nicht mehr angefochten werden.
3(2) [1] In Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung eines Erbscheins hat das Gericht über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. [2] Die Kostenentscheidung soll zugleich mit der Endentscheidung ergehen.
4(3) [1] Ist der Erbschein bereits eingezogen, ist die Beschwerde gegen den Einziehungsbeschluss nur insoweit zulässig, als die Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins beantragt wird. [2] Die Beschwerde gilt im Zweifel als Antrag auf Erteilung eines neuen gleichlautenden Erbscheins.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. a, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
3. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. b, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.
4. 17. August 2015: Artt. 11 Nr. 5 Buchst. b, Buchst. c, 22 Abs. 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2015.

Umfeld von § 353 FamFG

§ 352e FamFG. Entscheidung über Erbscheinsanträge

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§ 354 FamFG. Sonstige Zeugnisse