§ 378 FamFG. Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2024]
1§ 378. 2Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung.
3(1) [1] Für Erklärungen gegenüber dem Register, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 vertretungsberechtigt sind. [2] Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Registers.
4(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, gilt dieser als ermächtigt, im Namen des zur Anmeldung Berechtigten die Eintragung zu beantragen.
5(3) [1] Anmeldungen in Registersachen mit Ausnahme der Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen sind vor ihrer Einreichung für das Registergericht von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. 6[2] In Handels- und Gesellschaftsregistersachen sind sie zudem bei einem Notar zur Weiterleitung an die für die Eintragung zuständige Stelle einzureichen.
7(4) 8[1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Notare neben den elektronischen Anmeldungen bestimmte darin enthaltene Angaben in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln haben, soweit nicht durch das Bundesministerium der Justiz nach § 387 Absatz 2 entsprechende Vorschriften erlassen werden. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 9. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. a, 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
3. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. y Doppelbuchst. aa, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
4. 1. September 2009: Artt. 8 Nr. 1 Buchst. y Doppelbuchst. bb, 10 S. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009, Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 9. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
6. 1. Januar 2024: Artt. 45 Nr. 5, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
7. 9. Juni 2017: Artt. 4 Nr. 5 Buchst. b, 11 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.
8. 1. Januar 2024: Artt. 34 Abs. 2 Nr. 1, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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