§ 404 FamFG. Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[25. April 2013]
1§ 404. Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht.
(1) Auf Antrag des Dispacheurs kann das Gericht einen Beteiligten verpflichten, dem Dispacheur die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke, zu deren Mitteilung er gesetzlich verpflichtet ist, auszuhändigen.
(2) [1] Der Dispacheur ist verpflichtet, jedem Beteiligten Einsicht in die Dispache zu gewähren und ihm auf Verlangen eine Abschrift gegen Erstattung der Kosten zu erteilen. 2[2] (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 25. April 2013: Artt. 11 Nr. 3, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. April 2013.

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§ 404 FamFG. Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht

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