§ 41 FamFG. Bekanntgabe des Beschlusses

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[17. Juli 2024][1. September 2009]
§ 41. Bekanntgabe des Beschlusses § 41. Bekanntgabe des Beschlusses
(1) [1] Der Beschluss wird den Beteiligten in beglaubigter Abschrift bekannt gegeben; Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht. (1) [1] Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. [2] Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) [1] Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. [2] Dies ist in den Akten zu vermerken. [3] In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben. (2) [1] Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. [2] Dies ist in den Akten zu vermerken. [3] In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben. (3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
[1. September 2009–17. Juli 2024]
1§ 41. Bekanntgabe des Beschlusses.
(1) [1] Der Beschluss ist den Beteiligten bekannt zu geben. [2] Ein anfechtbarer Beschluss ist demjenigen zuzustellen, dessen erklärtem Willen er nicht entspricht.
(2) [1] Anwesenden kann der Beschluss auch durch Verlesen der Beschlussformel bekannt gegeben werden. [2] Dies ist in den Akten zu vermerken. [3] In diesem Fall ist die Begründung des Beschlusses unverzüglich nachzuholen. [4] Der Beschluss ist im Fall des Satzes 1 auch schriftlich bekannt zu geben.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, ist auch demjenigen, für den das Rechtsgeschäft genehmigt wird, bekannt zu geben.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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