§ 417 FamFG. Antrag

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[21. August 2019][1. September 2009]
§ 417. Antrag § 417. Antrag
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen. (1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten: (2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
1. die Identität des Betroffenen, 1. die Identität des Betroffenen,
2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung, 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. [3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen. 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. [3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
(3) Tatsachen nach Absatz 2 Satz 2 können bis zum Ende der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden.
[1. September 2009–21. August 2019]
1§ 417. Antrag.
(1) Die Freiheitsentziehung darf das Gericht nur auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde anordnen.
(2) [1] Der Antrag ist zu begründen. [2] Die Begründung hat folgende Tatsachen zu enthalten:
  • 1. die Identität des Betroffenen,
  • 2. den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen,
  • 3. die Erforderlichkeit der Freiheitsentziehung,
  • 4. die erforderliche Dauer der Freiheitsentziehung sowie
  • 5. in Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungsund Zurückweisungshaft die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung.
[3] Die Behörde soll in Verfahren der Abschiebungshaft mit der Antragstellung die Akte des Betroffenen vorlegen.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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