§ 422 FamFG. Wirksamwerden von Beschlüssen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[12. Juni 2026]
1§ 422. Wirksamwerden von Beschlüssen.
(1) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.
(2) [1] Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. [2] In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit
  • 1. dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder
  • 2. der Geschäftsstelle des Gerichts zum Zweck der Bekanntgabe übergeben werden.
[3] Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.
(3) Der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde vollzogen.
2(4) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 12. Juni 2026: Artt. 5, 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. April 2026.

Umfeld von § 422 FamFG

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