§ 478 FamFG. Ausschließungsbeschluss
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2012] | [1. September 2009] |
---|---|
§ 478. Ausschließungsbeschluss | § 478. Ausschließungsbeschluss |
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. | (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. |
(2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend. | (2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend. |
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. | (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. |
[1. September 2009–1. April 2012]
1§ 478. Ausschließungsbeschluss.
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.