§ 478 FamFG. Ausschließungsbeschluss

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. April 2012][1. September 2009]
§ 478. Ausschließungsbeschluss § 478. Ausschließungsbeschluss
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären. (1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend. (2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird. (3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
[1. September 2009–1. April 2012]
1§ 478. Ausschließungsbeschluss.
(1) In dem Ausschließungsbeschluss ist die Urkunde für kraftlos zu erklären.
(2) [1] Der Ausschließungsbeschluss ist seinem wesentlichen Inhalt nach durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] § 470 gilt entsprechend.
(3) In gleicher Weise ist die auf eine Beschwerde ergangene Entscheidung bekannt zu machen, soweit durch sie die Kraftloserklärung aufgehoben wird.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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