§ 487 FamFG. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. September 2013]
1§ 487. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft.
2(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
  • 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist;
  • 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind;
  • 3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln;
  • 4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen.
3(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
2. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. a, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.
3. 1. September 2013: Artt. 7 Nr. 10 Buchst. b, 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2013.

Umfeld von § 487 FamFG

§ 486 FamFG. Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen

§ 487 FamFG. Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft

§ 488 FamFG. Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden