§ 57 FamFG. Rechtsmittel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[1. Januar 2013] | [1. September 2009] |
---|---|
§ 57. Rechtsmittel | § 57. Rechtsmittel |
[1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung | [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung |
1. über die elterliche Sorge für ein Kind, | 1. über die elterliche Sorge für ein Kind, |
2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, | 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil, |
3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, | 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson, |
4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder | 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder |
5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung | 5. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung |
entschieden hat. | entschieden hat. |
[1. September 2009–1. Januar 2013]
1§ 57. Rechtsmittel. [1] Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. [2] Dies gilt nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung
- 1. über die elterliche Sorge für ein Kind,
- 2. über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
- 3. über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
- 4. über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
- 25. in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 1. September 2009: Artt. 3 Nr. 2, 13 des Gesetzes vom 6. Juli 2009.