§ 62 FamFG. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008
[27. Februar 2024] | [22. Juli 2017] |
---|---|
§ 62. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache | § 62. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache |
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. | (1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. |
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn | (2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn |
1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder | 1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder |
2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. | 2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist. |
(3) In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft liegt ein berechtigtes Interesse auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 70 Absatz 2 Satz 1 vor. | |
(4) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. | (3) Hat der Verfahrensbeistand oder der Verfahrenspfleger die Beschwerde eingelegt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. |
[22. Juli 2017–27. Februar 2024]
1§ 62. Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache.
(1) Hat sich die angefochtene Entscheidung in der Hauptsache erledigt, spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs den Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt hat, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.
(2) Ein berechtigtes Interesse liegt in der Regel vor, wenn
- 1. schwerwiegende Grundrechtseingriffe vorliegen oder
- 2. eine Wiederholung konkret zu erwarten ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 2009: Artt. 1, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 2. 22. Juli 2017: Artt. 2 Nr. 2, 8 des Zweiten Gesetzes vom 17. Juli 2017.