§ 10 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Februar 1964][17. November 1938]
§ 10 § 10
(1) [1] Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren. [2] Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt. (1) [1] Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren. [2] Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß, wenn eine der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt. (2) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß, wenn eine der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt.
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt zur Aufbewahrung übergeben. (3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt zur Aufbewahrung übergeben.
(4) (weggefallen) (4) Der Reichsminister der Justiz kann über die Verwahrung und Herausgabe von Urkunden im Verwaltungswege abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist.
[17. November 1938–1. Februar 1964]
1§ 10.
(1) [1] Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet oder Bezug nimmt, hat das Grundbuchamt aufzubewahren. [2] Eine solche Urkunde darf nur herausgegeben werden, wenn statt der Urkunde eine beglaubigte Abschrift bei dem Grundbuchamt bleibt.
(2) Der Reichsminister der Justiz kann anordnen, daß, wenn eine der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten des das Grundbuch führenden Amtsgerichts enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die anderen Akten genügt.
(3) Ist über das einer Eintragungsbewilligung zugrunde liegende Rechtsgeschäft eine Urkunde errichtet, so können die Beteiligten die Urkunde oder eine beglaubigte Abschrift dem Grundbuchamt zur Aufbewahrung übergeben.
2(4) Der Reichsminister der Justiz kann über die Verwahrung und Herausgabe von Urkunden im Verwaltungswege abweichende Bestimmungen treffen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung geboten ist.
Anmerkungen:
1. 1. April 1936: Artt. 1 Nr. 8, 9, 7 Abs. 2 der Verordnung vom 5. August 1935, Bekanntmachung vom 5. August 1935.
2. 17. November 1938: Gesetz vom 31. Oktober 1938, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

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