§ 129 GBO

Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[9. Oktober 2013]
1§ 129.
(1) [1] Eine Eintragung wird wirksam, sobald sie in den für die Grundbucheintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann. [2] Durch eine Bestätigungsanzeige oder in anderer geeigneter Weise ist zu überprüfen, ob diese Voraussetzungen eingetreten sind.
(2) [1] Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie wirksam geworden ist. 2[2] Bei Eintragungen, die gemäß § 127 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Inhalt des Grundbuchs werden, bedarf es abweichend von Satz 1 der Angabe des Tages der Eintragung im Grundbuch nicht.
Anmerkungen:
1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.
2. 9. Oktober 2013: Artt. 1 Nr. 16, 7 S. 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013.

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