§ 132 GBO
Grundbuchordnung vom 24. März 1897
[1. Oktober 2009] | [25. Dezember 1993] |
---|---|
§ 132 | § 132 |
[1] Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt gewährt werden, das dieses Grundbuch führt. [2] Über die Gestattung der Einsicht entscheidet das Grundbuchamt, bei dem die Einsicht begehrt wird. | [1] Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. [2] Das einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht. |
[25. Dezember 1993–1. Oktober 2009]
1§ 132. [1] Die Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch kann auch bei einem anderen als dem Grundbuchamt genommen werden, das dieses Grundbuch führt. [2] Das einsichtgewährende Grundbuchamt entscheidet über die Zulässigkeit der Einsicht.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Dezember 1993: Artt. 1 Nr. 30, 20 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993.